Mitchy & André (Voice of Germany)
Beschreibung
500.000 Fans | 2500 gespielte Shows | 30 Mio+ Streams auf Spotify | 220 Mio+ Aufrufe auf Tiktok
Mitchy & André - die 2-Mann-Party Band!
Attention all party lovers! Als eingespieltes Team, das seit frühester Kindheit gemeinsam Musik macht, bringen die beiden TV Starts mit großer Leidenschaft auch eure Gäste zum Kochen. Dabei sorgt das einzigartige Konzept für endlose Partystimmung. Sowohl in Deutschland als auch Europaweit begeistern sie ihr Publikum mit Handgemachter Livemusik.
Das Repertoire von über 1000+ Songs reicht von Oldies bis zu den aktuellen Charts. Dabei werden auch gerne spontane Liedwünsche aus dem Publikum angenommen.
Das persönliche Versprechen von Mitchy und Andre: "Euer Event soll besonders sein. Aus der Erfahrung von über 2500 Events haben wir ein Rundum-Sorglos-Paket zusammengestellt, mit allem, was ihr für beste Stimmung braucht.
Von der Musik zum Dinner über die große Party nach dem Essen bis hin zum DJ für die Aftershowparty Open End. Mit Humor und spontaner Publikumsinteraktion spielen wir euch die Hits, die alle Generationen auf der Tanzfläche vereinen.
Getreu unseres Mottos „Professionell sein, aber sich selbst auch nicht zu ernst nehmen“, haben wir ein großes Ziel: Dass ihr am vielleicht schönsten Tag eures Lebens gemeinsam mit euren Gästen auch die beste Party eures Lebens feiern dürft.
Repertoire
Von Rock, Schlager bis Pop und alles dazwischen - wir haben ein breites Repertoire und können für jeden Geschmack das passende Lied spielen. Unsere Songliste ist unglaublich vielseitig und wir sind sicher, dass du begeistert sein wirst. Aber keine Sorge, wenn du etwas ganz Besonderes wünschst, studieren wir gerne deine Lieblingssongs ein.
Referenzen
Ausschnitt unserer Referenzen:
ProSieben, SAT.1, Neue Presse, BILD GmbH & Co. KG, Hannoversche Allgemeine Zeitung, TUI Cruises - MeinSchiff, DER Touristik Group, Sheraton, Park Hotel Egener Höfe, DVAG, Reiner Calmunds 75er
Dieser Künstler handelt gemäß AGB - Künstler 1.5 als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.