Feiern trotz Corona? Das ist aktuell erlaubt!
Baden-Württemberg
Seit 1. Juli gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen privaten Räumen und anmietbaren Räumen. Die Grenze von maximal 100 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste. Beschäftigte des Veranstaltungsortes und sonstige Mitwirkende wie etwa DJ oder Fotograf zählen nicht zu den Teilnehmenden.
Bayern
Seit 8. Juli wurde die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen oder Geburtstage auf 200 Personen im Freien beziehungsweise 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben.
Berlin
Seit Samstag, dem 27. Juni 2020 gibt es keine Kontaktbeschränkungen für Privatpersonen mehr.
In Gaststätten oder Hotels sind Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage im Innenraum mit bis zu 300 Personen möglich. Unter freiem Himmel sind inzwischen sogar Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen wieder erlaubt.
Brandenburg
Seit dem 15.06.2020 wurden in Brandenburg sämtliche Kontaktbeschränkungen aufgehoben. Öffentliche und private Veranstaltungen können mit bis zu 1.000 Teilnehmern unter Auflagen wieder stattfinden. Dazu gehören beispielsweise ein Hygienekonzept oder eine Anwesenheitsliste. Ein Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr vorgeschrieben, wird aber weiterhin empfohlen.
Bremen
Private Feiern in den eigenen vier Wänden und in Gaststätten / Hotels sind unter besonderen Auflagen erlaubt: innerhalb von Gebäuden mit bis zu 250 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 400 Personen. Voraussetzung für beides ist jedoch, dass die Fläche so groß ist, dass der Mindestabstand gewährleistet ist. Gleichzeitig ist ein Hygienekonzept zwingend erforderlich. Die Gastgeberin / der Gastgeber muss außerdem die Kontaktdaten der Gäste sicherstellen. Es ist für die Bekämpfung der Pandemie wichtig, dass bei einer Infektion die Kontakte nachverfolgt werden können.
Hamburg
In Hamburg gelten nach wie vor sehr strenge Maßnahmen: Das Beisammensein im öffentlichen Raum ist nur mit Personen aus dem eigenen Haushalt und den Personen eines anderen Haushalts gestattet. Bei diesen Treffen dürfen dennoch nicht mehr als 10 Personen zusammenkommen. Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nichtöffentlichen Orten ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind familiäre Feierlichkeiten - allerdings auch hier nur mit Personen, die in demselben Haushalt leben, zum Beispiel Geburtstage von Haushaltsmitgliedern.
Hessen
In Hessen ist Feiern eingeschränkt möglich. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur in einer Gruppe von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Zu weiteren Personen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Zusammenkünfte im privaten Raum sind bis zu 250 Personen gestattet, wenn davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung durch die Datenerfassung der Gäste gewährleistet ist.
Mecklenburg-Vorpommern
Feiern mit mehreren Personen sind auf öffentlichen Plätzen, sowie auch in Wohnungen und privaten Einrichtungen nach wie vor nicht erlaubt.
Aber: gibt es einen familiären Anlass, so dürfen Feiern bis zu 50 Personen zuhause oder in einer gastronomischen Einrichtung stattfinden. Für Hochzeiten, Trauerfeiern und besondere Altersjubiläen sind sogar 75 Personen erlaubt. Dabei muss jedoch eine Gästeliste mit Kontaktdaten geführt und mindestens vier Wochen aufbewahrt werden.
Niedersachsen
In Niedersachen gilt nach wie vor die „2-Haushalts-Regelung“, das heißt Gruppenbildungen sind nach wie vor nicht erlaubt. Allerdings sind auch hier Feiern aus familiärem Anlass wie etwa Hochzeiten oder Trauerfeiern mit bis zu 50 Personen gestattet. Sollte die Feier in einem gastronomischen Betrieb stattfinden, so dürfen nur zwei Haushalte gemeinsam an einem Tisch sitzen und zum nächsten Tisch muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die klassische Festtafel ist also leider noch nicht möglich.
Nordrhein-Westfalen
Feste und Feierlichkeiten dürfen nur aus einem wichtigen Anlass (z.B. Hochzeits-, Tauf-, Geburtstagsfeier) stattfinden, die zulässige Personenzahl liegt ab dem 15. Juli bei 150. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten dabei nicht, wenn Hygienemaßnahmen getroffen wurden und die „Rückverfolgbarkeit“ sichergestellt ist. Gastronomische Betriebe oder Hotels dürfen für diese Feste abgetrennte Räumlichkeiten unter Auflagen zur Verfügung stellen.
Rheinland-Pfalz
Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 350 Personen zulässig, seit dem 24.06.2020 dürfen „indoor“ sogar bis zu 150 Menschen wieder zusammen feiern. Insbesondere gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Sofern die Teilnehmer keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter.
Saarland
Seit dem 13. Juli dürfen
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a) unter freiem Himmel Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen stattfinden.
b) in geschlossenen Räumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen stattfinden.
Zu beachten: für Veranstaltungen, bei denen mehr als 10 Personen anwesend sind (Ausnahme: 2-Haushalte-Regelung) ist folgendes zu beachten:
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1) die Feier muss bei der örtlichen Polizeidienststelle gemeldet werden
2) der Mindestabstand ist wenn möglich einzuhalten
3) geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit sind zu treffen
4) besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen sind zu beachten.
Sachsen
Private Zusammenkünfte in den eigenen vier Wänden unterliegen keinerlei Beschränkungen.
Anders ist es allerdings bei Familienfeiern in angemieteten Räumen. Dort gelten folgende Bestimmungen:
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• maximal 100 Personen
• Gäste müssen "im weitesten Sinne" zur Familie gehören - es sind auch Freunde und Bekannte zulässig (damit z. B. auch Klassentreffen)
• abgetrennte Räumlichkeiten bzw. Außenbereiche (kein weiterer Publikumsverkehr)
• die Abstandsregelungen und Hygienevorschriften zwischen den Gästen „sollen“ eingehalten werden - eine Pflicht besteht dafür nicht.
Sachsen-Anhalt
Derzeit sind Familienfeiern und Veranstaltungen mit maximal 50 Teilnehmern erlaubt. Bei speziellen Ereignissen wie Hochzeiten und Beerdigungen sowie wichtigen Familienfeiern, die „fachkundig“ organisiert werden, dürfen sogar bis zu 1000 Menschen im Freien und 250 in Räumen wieder zusammenkommen. Auch hier müssen die Teilnehmer mittels Anwesenheitsliste mit Vor- und Zuname, vollständiger Anschrift und Telefonnummer erfasst werden.
Schleswig-Holstein
Familienfeiern sind im Freien für bis zu 50 Personen erlaubt, im Innenbereich jedoch nur für 10 Personen oder die Angehörigen zweier Haushalte. Ausnahmen gibt es extra für Hochzeiten: wenn alle Gäste einen festen Sitzplatz haben, dürfen es außen 250 und innen 100 sein. In Restaurants sind 50 Personen erlaubt. In keinem Fall darf jedoch getanzt werden.
Thüringen
In Thüringen wurden sämtliche Kontaktbeschränkungen aufgehoben.
Private Feiern wie Familienfeste, Geburtstage und Hochzeiten sind also wieder erlaubt. Allerdings müssen Feiern ab einer Anzahl von mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 75 Personen unter freiem Himmel 48 Stunden im Voraus beim zuständigen Landkreis oder der Stadt angemeldet werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.